AGB

1. Allgemeines / Geltung der AGB

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der bplusd events GmbH und der bplusd personal services GmbH (nachfolgend „Agentur“) mit ihren Vertragspartnern – soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunde“) – über die Erbringung von Dienst- /Werkleistungen in den Bereichen Veranstaltungen/Events, Messen, temporäre Bauten und Betrieb von Sales-Flächen sowie Personalpromotion/personalgestützte Verkaufsförderung. 

1.2 Bei etwaigen Folgeaufträgen ist eine ausdrückliche erneute Bezugnahme auf die AGB der Agentur nicht erforderlich.

1.3 Es gelten ausschließlich die AGB der Agentur. Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Alle Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB sowie der zwischen Kunde und Agentur getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Klausel selbst bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Grundlage des Vertragsschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot der Agentur, in dem die Leistungen und das Honorar festgehalten werden. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, die Agentur mit der Durchführung der Dienst-/Werkleistungen zu beauftragen.

2.2 Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienst-/Werkleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung der Agentur zustande.

2.3 Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch die Agentur ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienst-/Werkleistung der Agentur erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.

3. Leistungen der Agentur

3.1 Die Agentur erbringt insbesondere Dienst-/Werkleistungen in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Veranstaltungen, Events, Messen, temporäre Bauten und Betrieb von Sales-Flächen sowie Personalpromotion/personalgestützte Verkaufsförderung (nachfolgend auch „Projekt“).Dabei handelt es sich insbesondere um die Konzeption, Organisation, Planung, und Umsetzung dieser Projekte nebst Betreuung von Kunden und Vermittlung von Leistungen Dritter zur Projektdurchführung.

3.2 Der konkrete Umfang der Leistungen der Agentur wird durch das Angebot der Agentur, den Auftrag des Kunden, die Auftragsbestätigung der Agentur sowie das Briefing des Kunden bestimmt. Liegt ein schriftliches Briefing nicht vor oder weicht dieses von der Leistungsbeschreibung der Agentur ab, so gilt der Kontaktbericht der Agentur als Vertragsinhalt, der dem Kunden zeitnah nach Erstellung schriftlich zur Verfügung gestellt wird. Dieser Kontaktbericht wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Kontaktbericht nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

3.3 Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Dritte (z.B. Subunternehmer) ohne vorherige Zustimmung des Kunden zu beauftragen. Soweit die Agentur auf Wunsch des Kunden von diesem benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.

3.4 Soweit die Agentur Verträge zur Durchführung eines Projektes mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Veranstaltungsorten, Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern. 

3.5 Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt.

3.6 Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

4. Termine / Leistungszeit

4.1 Liefertermine sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Agentur gültig. Bei Leistungsverzug ist der Agentur zunächst in angemessener Weise eine Nachfrist einzuräumen. Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

4.2 Bei fixen Lieferterminen und -fristen hat die Agentur Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Verzögert sich eine vom Kunden zugesicherte Beibringung von Eigenleistungen oder Drittleistungen (gleich materieller oder ideeller Art), so verschieben sich auch entsprechend die von der Agentur zugesagten Termine.

Mitwirkungspflichten des Kunden / Veranstalter

5.1 Die Agentur tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.

5.2 Der Kunde hat der Agentur alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung des Leistungsumfangs der Agentur und der Durchführung der vom Kunden beauftragten Veranstaltung erforderlich sind.

5.3 Stellt der Kunde Flächen und Räumlichkeiten für die Durchführung eines Projektes zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführung des Projektes bereitgestellten Flächen und Räumlichkeiten zu dem Projektzweck geeignet und behördlich zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und mögliche Gefahrenquellen auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihm zur Verfügung gestellten Flächen und Räumlichkeiten trägt der Kunde. Der Kunde stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei, die sich aus dem Fehlen einer behördlichen Genehmigung, aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Flächen und/oder Räumlichkeiten ergeben könnten.

5.4 Die Agentur kann vom Kunden den Abschluss und den Nachweis geeigneter und ausreichender Haftungs- und Schadensrisiken abdeckender Versicherungen verlangen.

5.5 Soweit die Agentur dem Kunden Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Kunde für Verlust oder Beschädigung der vermieteten bzw. verliehenen Sachen. Für Ersatzansprüche der Agentur ist der Wiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gilt die vereinbarte Vergütung. Diese umfasst lediglich die Positionen, welche Gegenstand ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nach Ziffer 3.2 sind. Ein Mehraufwand, insbesondere für den Erwerb von Rechten Dritter, für die Einschaltung von Subunternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende Kosten, für Abgaben an die Künstlersozialversicherung, Ausländersteuer (sog. beschränkte Einkommenssteuer) sowie Entgelte für die Nutzung urheberrechtlicher Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Anfallende Zoll-, Versand- und Verpackungskosten werden ebenfalls zusätzlich berechnet. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung sind der Agentur zusätzlich zur vereinbarten Vergütung Reisekosten und Spesen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages entstehen.

6.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder entstehen im Vorfeld hohe Fremdkosten, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Die prozentuale Vergütung wird pro Kunde und Projektauftrag festgelegt.

6.3 Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

6.4 Eine Rechnung der Agentur gilt als anerkannt, falls der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen der Agentur gegenüber schriftlich widerspricht. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rechnung maßgebend.

6.5 Sämtliche angebotenen Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.6 Bei Drucksachen sind + / – 10 % Mehr- / Minderleistungen möglich und entsprechend abzurechnen.

6.7 Die Agentur erhält für sämtliche Fremd- bzw. Dritt-Belege eine Agentur-Fee, deren Höhe im Angebot geregelt ist.

6.8 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor (Eigentumsvorbehalt).

7. Abnahme

7.1 Handelt es sich bei den Leistungen der Agentur um solche, die nach den werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine Abnahme vereinbart, wird die Agentur dem Kunden die Fertigstellung der Leistung anzeigen und mit diesem einen zeitnahen Termin zu deren Abnahme zu vereinbaren. Sofern die Gesamtleistung der Agentur auf abnahmefähigen Teilleistungen aufbaut, kann die Agentur auch für diese Teilleistungen die Abnahme verlangen.

7.2 Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Auftritten oder Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

7.4 Über etwaige im Abnahmetermin festgestellte Mängel bzw. die Mangelfreiheit werden die Parteien ein schriftliches Protokoll erstellen und in diesem ggf. vereinbaren, in welcher angemessenen Frist ein Mangel zu beheben ist. Davon unberührt bleiben die sonstigen Rechte des Kunden, ein Rücktritt vom Vertrag ist aber ausgeschlossen.

7.5 Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7.6 Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.

8. Lieferung / Transport

8.1 Die Transportgefahr aller Güter, die im Rahmen der Vertragsdurchführung versandt werden, liegt beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.

8.2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

8.3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.

8.4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

8.5. Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

9. Lagerung

9.1 Eine Lagerung von Aktionsmaterial und allen anderen Gegenständen zur Ausführung des Auftrags kann im Einzelfall vereinbart werden. Die Agentur erhält für die Lagerung eine gesonderte Vergütung.

9.2 Die Agentur ist berechtigt, die Gegenstände bei einem Dritten einzulagern. Dies kann auch im Namen und in Vollmacht des Kunden erfolgen. In jedem Fall hat der Kunde die Kosten für die Einlagerung zuzüglich einem Handling-Fee, deren Höhe im Angebot geregelt ist, zu tragen.

9.3 Die Vorschrift des § 475 HGB (Bestimmungen der Haftung für Verlust oder Beschädigung) ist abbedungen.

10. Gewährleistung

10.1 Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

10.2 Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (z.B. Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen oder unmöglich, stehen dem Kunden im Falle eines Mangels nur Minderungsrechte zu. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.

10.3 Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Kunden. 

11. Haftung

11.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden zumindest in Textform (Fax, E-Mail) zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

11.2 Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

11.3 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

11.4 Sofern die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Die jeweiligen Auftragnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur trifft lediglich ein Auswahlverschulden. Im Übrigen haftet sie nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.5 Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.

12. Urheber- und Nutzungsrechte

12.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

12.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

12.3 Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

12.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und / oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

12.5 Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

12.6 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 12.1 erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

12.7 Die Agentur und alle verbundenen Unternehmen der B+D Unternehmensgruppe sind – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Dies umfasst insbesondere auch das Recht eine Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung in Verbindung mit den Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation und der Eigenwerbung zu verwenden.  

12.8 Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung und/oder Herausgabe an den Kunden. 

12.9 Stellt der Kunde der Agentur für die Durchführung ihrer Leistungen Inhalte zur Verfügung, stellt der Kunde sicher und versichert mit Vertragsabschluss, dass er Inhaber der Nutzungs- und Besitzrechte an den von ihm für die Durchführung der Leistungen durch die Agentur zur Verfügung gestellten Inhalten ist. Zu diesen Inhalten zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Adressdaten, Bilddaten, Video- und Audio-Daten, Texte, Logos etc.

13. Verwertungsgesellschaften

13.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

13.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ist der Kunde für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht zuständig und selbst verantwortlich, soweit die Beauftragung im Namen und Auftrag des Kunden erfolgt ist.

14. Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Agentur und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

15. Datenschutz

15.1 Die Vertragsparteien gewährleisten, dass sie in ihren Verantwortungsbereichen sämtliche einschlägigen Datenschutzgesetze einhalten werden. Die Vertragsparteien werden gemäß § 53 BDSG dafür Sorge tragen, dass die für sie tätigen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und entsprechend unterwiesen sind.

15.2 Sofern die vertraglichen Leistungen der Agentur einen Zugriff auf personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartnern des Kunden erfordern, werden die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung treffen.

16. Besondere Bestimmungen beim Einsatz von Agenturpersonal

16.1 Die Auswahl des im Rahmen des Auftrages eingesetzten Personals obliegt allein der Agentur. Das Personal wird entsprechend des einzelvertraglich vereinbarten Anforderungsprofils ausgewählt und eingesetzt.

16.2 Während des Einsatzes unterliegt das Agenturpersonal ausschließlich den Weisungen der Agentur. Dem Kunden stehen insoweit keine Weisungsrechte zu.

16.3 Die Agentur kann aus wichtigen Gründen das eingesetzte Personal austauschen. Soweit der Kunde in Schriftform den Austausch des eingesetzten Personals wünscht, der nicht auf die mangelhafte fachliche Kompetenz des Personals bzw. auf Abweichungen vom vereinbarten Anforderungsprofils zurückzuführen ist, hat der Kunde die dadurch resultierenden Mehrkosten zu tragen.

16.4 Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Agentur keine von der Agentur zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, gleichgültig ob diese als Arbeitnehmer oder als selbständige (freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt sind, ohne Zustimmung der Agentur zu beschäftigen, gleichgültig auf welche Art und Weise und in welcher Funktion. Bei Verletzung dieser Regelung ist die Agentur berechtigt, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu fordern.

16.5 Der Kunde und ggf. beteiligte Dritte haben beim Umgang mit den zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sämtliche einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten. Die Weitergabe von Daten an unbeteiligte Dritte ist untersagt.

16.6 Im Bereich Personalpromotion ist die Agentur berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden im Rahmen eines Tourenplans Ersatztermine für ausgefallene oder verkürzte Aktions- bzw. Einsatztage, anzusetzen, soweit diese auf einen nicht von ihr zu vertretenen Personalausfall zurückzuführen sind und es sich um kein Fixgeschäft bzw. -termin handelt.

17. Stornierung

17.1 Im Falle einer Stornierung eines Projektes durch den Kunden finden ausschließlich die nachfolgenden Regelungen Anwendung, soweit die Parteien nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart haben. Die §§ 627, 649 BGB finden keine Anwendung.

17.2 Im Falle einer Stornierung des Projektes (gesamt oder in Teilen) ersetzt der Kunde der Agentur sämtliche dadurch anfallende Kosten und stellt die Agentur von jeglichen eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.  

17.3 Darüber hinaus gelten die nachfolgend aufgeführten Stornogebühren, die der Kunde im Falle einer Stornierung zu zahlen hat:

– bei einer Stornierung ab dem 31. Tag vor dem ersten Aktionstag: 100% der vereinbarten Agenturkosten, oder

– bei einer Stornierung ab dem 59. Tag vor dem ersten Aktionstag: 75% der vereinbarten Agenturkosten, oder

– bei einer Stornierung bis zum 60. Tag vor dem ersten Aktionstag: alle tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen der Agentur, mindestens aber 50% der vereinbarten Agenturkosten.

17.4 Die vorgenannten Beträge verringern sich, soweit der Kunde im Einzelfall nachweist, dass sich die Agentur im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss.

17.5 Die Stornierung bedarf der Schriftform.

17.6 Im Falle einer vom Kunden zu vertretenen Projektverschiebung finden Ziffer 17.2 und 17.3 entsprechende Anwendung.

18. Höhere Gewalt

18.1 Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie nachfolgend definiert.
18.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien, Pandemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht von der Agentur verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten der von der Agentur beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Dritte seinerseits durch ein Ereignis in diesem Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird.

18.3 Die Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehender Ziffer 18.2, dessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Die Vertragspartner haben sich über das weitere Vorgehen abzustimmen und festzulegen, ob und in welcher Weise nach Wegfall der höheren Gewalt die vereinbarten Leistungen von der Agentur noch erbracht bzw. fertiggestellt werden sollen.

18.4 Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Agentur hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin getätigten Aufwendungen, wobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen, die die Agentur im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

19. Schriftform

Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Einzelvertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so genügt hierfür auch die Textform gemäß § 126 b BGB (z.B. E-Mail, Fax).

20. Schlussbestimmungen

20.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

20.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

20.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

20.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln. Anwendung findet ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.